Kostenfreie Lierferung ab 150€!

Papier ist geduldig.



Leider bedeutet nicht jedes Papier, das man beim Kauf eines Zubehörteils mitgeliefert bekommt, dass auch alles vorschriftsmäßig ist. Es muss keine böse Absicht des Händlers oder Herstellers dahinterstecken. Manchmal reichen wachsweiche Formulierungen oder auch das Weglassen bestimmter Hinweise. Zum Beispiel gibt es beim Online-Shopping keine Beratung, und auch die Quellen sind manchmal nicht nachzuprüfen.
Ein alter Hut, aber immer noch gültig:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sind die neuen Fahrzeugteile nicht geprüft bzw. erlaubt, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis, also die für das konkrete Fahrzeug erteilte Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr, erlöschen. Das ist dann wie Fahren ohne Zulassung. Damit kann auch der Versicherungsschutz verloren gehen, wenn einem grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Allgemeine Betriebserlaubnis/EG-Genehmigung für Fahrzeugtypen.




Spricht man von einer ABE, meint man fast immer die ABE für Fahrzeugteile. Aber auch der Fahrzeugtyp selbst hat eine ABE oder eine EG-Typgenehmigung. Sie steht im Fahrzeugbrief und auf dem Fabrikschild und lautet beispielsweise „ABE 9138/2“ für einen Golf 1 oder „EG-Genehmigung e1*93/81*0015*“ für einen 3er-BMW. Das jeweilige Fahrzeug erhält bei der Zulassung seine eigene Betriebserlaubnis, die ohne technische Änderungen oder sonstige Maßnahmen bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung (Schrott oder Museum) gültig bleibt.

Grundsätzlich können alle Ein- und Anbauten, aber auch Veränderungen wie der Ab- oder Ausbau von Teilen die Betriebserlaubnis zum Erlöschen bringen. Die Betriebserlaubnis des konkreten Fahrzeugs erlischt immer, wenn eine Änderung der Fahrzeugart vorgenommen wird (z. B. Umbau eines Lkws zum Pkw oder eines Pkws zum Wohnmobil), eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Wichtig für den Anbau oder die Änderung von Teilen ist jedoch die …
Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile.

Fast jeder, der sich schon einmal mit Zusatzausrüstung fürs Fahrzeug beschäftigt hat, kennt die ABE. Mal ein Stück Papier, mal ein kleines Heftchen oder eine Loseblattsammlung. Mal rot, mal gelb, mal weiß. Vollständige ABEs enthalten Angaben zum Wo (für welches Fahrzeug), zum Was (Zweck), zu den Bedingungen (Einschränkungen) und zum Wie (Anbau). Es ist ein Trugschluss, dass alles erlaubt wäre, was eine ABE hat. ABEs beziehen sich immer auf den Zustand eines Fahrzeugtyps im Serienzustand. Die Hersteller von Zubehörteilen können nicht wissen, welche kosmetische Vorgeschichte das betreffende Fahrzeug hat. Deswegen passen manche Teilekombinationen auch nicht zusammen.

Passen ABEs nicht zusammen, erlischt unter Umständen die Betriebserlaubnis des konkreten Fahrzeugs – mit den bekannten Folgen (Kontakt: siehe „Vorschriften“).

Bauartgenehmigung/EG-Typengenehmigung / ECE-Genehmigung

für Fahrzeugteile (nachfolgend Bauartgenehmigung genannt) Amtlich
genehmigte Bauart.



Es gibt Fahrzeugteile, die in einer bestimmten, genehmigten Ausführung gefertigt sein müssen. Fürs Tuning trifft das z. B. zu auf:

    Reifen
    Scheiben
    Beleuchtungseinrichtungen
    Verbindungseinrichtungen
    Sicherheitsgurte

Kennzeichnung.

Diese Teile haben eine bestimmte Kennzeichnung, um als genehmigte Teile identifiziert zu werden. Auf einem Scheinwerfer oder einer Windschutzscheibe ist z. B. immer ein nationales Prüfzeichen (Wellenlinie + Buchstabe + Ziffern) oder ein internationales Genehmigungszeichen („e“ für EG-Typgenehmigung, „E“ für ECE-Genehmigung) zu sehen. Vorsicht: Durch jede Veränderung an diesen Teilen erlischt die für diese erteilte Genehmigung. Hier ist unbedingt vorher der Rat des Sachverständigen einzuholen.
Teilegutachten
Nationales „Prüfzeugnis“ über die technische Änderung.

Das Teilegutachten stellt eine besondere „Prüfzeugnis“-Variante dar. Es ist immer mit der Verpflichtung zur unverzüglichen Durchführung einer Änderungsabnahme verbunden. Denn erst dadurch wird die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs beim Ein- oder Anbau der Teile festgestellt. Dies kann nur der Fachmann (Prüfingenieur, amtlich anerkannter Sachverständiger) sicher erkennen.
Sachverständigenrat

Teilegutachten sind so individuell wie die Teile in einem Tuningkatalog. Hier sollte man sich direkt an die nächste DEKRA Prüfstelle (Kontakt: siehe „Vorschriften“) wenden, denn die DEKRA Sachverständigen haben tagtäglich mit solchen Dokumenten und deren Interpretation zu tun.
Materialgutachten
Nichts Halbes und nichts Ganzes.

Immer noch sind so genannte Materialgutachten im Umlauf. Sie werden z. B. bei Alu-Felgen oder Spoilern mitgeliefert und bescheinigen die jeweiligen Materialeigenschaften (Traglast, Splitterverhalten etc.) und Abmessungen. Materialgutachten haben keinen Bezug zu einem Fahrzeugtyp. Um zu klären, ob dieses Teil auch für ein spezielles Fahrzeug einsetzbar ist, gilt es auf jeden Fall eine technische Prüfstelle aufzusuchen.

Prüfbericht: Mit Vorsicht zu genießen.



Prüfberichte tauchen auch immer noch auf, sind aber in der Zwischenzeit durch das Teilegutachten ersetzt worden. Prüfberichte haben im Gegensatz zum Materialgutachten einen Bezug zum Fahrzeugtyp, sind aber für die Durchführung von Änderungsabnahmen nicht mehr zulässig und deshalb nicht verwendbar. Viele Hersteller haben mittlerweile ihre Prüfberichte in Teilegutachten umgewandelt. Findet sich noch ein Prüfbericht, dann lohnt der Anruf beim Sachverständigen (Kontakt: siehe „Vorschriften“) oder Hersteller zur Prüfung der Verwendbarkeit.
Änderungsabnahme = Abnahme des Ein- oder Anbaus/Aus- oder Abbaus
Teile-ABE, Teilegutachten und Änderungsabnahme.

Eine Teile-ABE kann zu einer Änderungsabnahme führen, ein Teilegutachten muss dies. Dabei überprüft ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation wie DEKRA, ob die richtigen Teile ordnungsgemäß verbaut und alle Auflagen erfüllt sowie zusätzliche Arbeiten durchgeführt worden sind. Änderungsabnahmen werden auf der Grundlage von „Prüfzeugnissen“ auf einem Formblatt dokumentiert, das als Nachweis über die Zulässigkeit der technischen Änderung gilt und bis zur Übertragung in die Fahrzeugpapiere immer mitzuführen ist. Darin steht auch, wann die Fahrzeugpapiere berichtigt werden müssen.

Hallo!

Starte einen Chat via WhatsApp oder schreibe uns gerne eine E-Mail an info@felgnwerk.de

avatar
avatar
Support FelgnWerk
+4915233561137
avatar
Klicke einfach auf "FelgnWerk", um einen Chat zu starten.
× whatsapp background preview